Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turbine Leipzig e.V. und hat seinen Sitz in Leipzig 04279, Sportplatz Goethesteig 2-4.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Er ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral. Zweck des Vereins wird insbesondere Verwirklicht durch:
• die allseitige sportliche Ausbildung seiner Mitglieder
• einen Übungs-Trainings- und Wettkampfbetrieb zu ermöglichen
• speziell Kinder und Jugendlichen für den Sport zu begeistern und durch qualifizierte Übungsleiter zu betreuen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen und des Stadtsportbundes Leipzig (SSBL). Die Sektionen regeln in Einklang mit den Satzungen ihrer Fachverbände alle Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Schlichtungen erfolgen in 1. Instanz durch die Sektionsleitungen und in 2. Instanz entscheidet der Vorstand als Schiedsgericht. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in Sektionen und Sportgruppen. Jede Sektion gliedert sich in Jugend- und Erwachsenenbereiche. Jeder Sektion steht eine Sektionsleitung vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen geregelt.
Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sektionen Sport treiben.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
- durch Hinweise und Vorschläge, an der Führung der Sektionen und des Vereins teilzunehmen
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sektionen aktiv auszuüben
- vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Sachsen e.V. oder Stadtsportbund abgeschlossene Unfallversicherung
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Sachsen, des Stadtsportbundes Leipzig und der angeschlossenen Fachverbände, sofern er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
- die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten
- an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und an gemeinnützigen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken
- in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Vorstand bzw. nach Maßgabe der Satzung im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und wird erst wirksam, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt worden sind. Der Austritt ist zum 30.06. oder 31.12. des laufenden Kalenderjahres möglich. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
Die Ausschließung eines Vereinsmitgliedes kann nur in den Nachstehenden Fällen erfolgen:
- wenn die satzungsmäßigen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden
- wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
- wegen schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, sowie unehrenhafter Handlungen
Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor das Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.
Organe des Vereins
§ 11 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlungen
- der Vorstand
- die Sektionsleitungen
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Für die Abgeltung des Einsatzes des Vorstandes ist die Zahlung im Rahmen der Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder gemäß § 3 Nr. 26a EStG zulässig.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in den Mitgliederversammlungen als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende durch. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 21 und 22.
§ 13 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
- Entlastung der Organe bezüglich der Jahreshauptversammlung und der Geschäftsführung
- Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
§ 14 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigungen
- Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Entlastung
- Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
- Neuwahlen
- besondere Anträge
§ 15 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Werbe- und Pressewart
- dem Kinder- und Jugendwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer handelnd.
§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung, sowie der Geschäfts- und Finanzordnung nach Maßgabe der durch die Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur Nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende vertritt den Verein, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Es ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Er hat am Schluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist.
Der Kinder- und Jugendwart ist Vertreter der Sportjugend aller Sektionen. Er hat in Zusammenwirken mit den jeweiligen Sektionen Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Betätigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppen entspricht.
Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse, Abfassen von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
§ 17 Sektionsleitungen
Die Sektionsleitungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 18 Aufgaben des Vorstandes bei Streitigkeiten und Satzungsverstößen
Der Vorstand entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern.
Er darf folgende Strafen verhängen:
- Verwarnung
- Verweis
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb auf begrenzte Zeit
- Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 19 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (mehrmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr bis ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hinüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Schlussbestimmungen
§ 20 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitraum unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt wurde. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders Hervorzuheben.
§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 22 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins, Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Leipzig e.V. , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Die aktuelle Fassung der Satzung wurde am 07.03.2017 beschlossen.